Einrichtungsbezogene Impfungen

Seit wenigen Jahren gilt für viele Beschäftigte im Gesundheitsbereich bzw. in Schulen oder Kindergärten, aber auch für Kinder und Erwachsene in Betreuungseinrichtungen die gesetzliche Verpflichtung, eine Immunität gegen Masern vorzuweisen.1 

Der Grund für diese Vorgaben ist die Gefahr, die von diesen Infektionskrankheiten ausgehen kann: Masern können schwere Komplikationen wie die Entzündung des Gehirns nach sich ziehen.1 Bei einigen Betroffenen können schwere Folgeschäden wie geistige Behinderung oder Lähmungen zurück bleiben.

Masernimpfschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Demnach müssen alle nach 1970 Geborenen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, einen Impfschutz gegen Masern nachweisen. 

Das bedeutet, dass alle Kinder beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder die Schule einen altersentsprechenden Schutz gegen Masern vorweisen müssen. Gleiches gilt für Menschen, die in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie z. B. Erzieher:innen, Lehrer:innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. 

Von dieser gesetzlichen Regelung betroffen sind auch Kinder, die in einem Kinderheim betreut werden, Menschen, die in einer Unterkunft für Geflüchtete leben, und alle, die in solchen Einrichtungen arbeiten.1

Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich dabei an den Empfehlungen der STIKO*. Demnach müssen alle Menschen ab einem Alter von 1 Jahr mindestens eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität aufweisen. Personen, die mindestens 2 Jahre alt sind, müssen 2 Masern-Impfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern
vorweisen.1

Warum wurde das Masernschutzgesetz eingeführt?

Masern können zu schweren Erkrankungen führen. Die häufigsten Komplikationen sind Mittelohrentzündungen, Durchfälle und Lungenentzündungen. 

Bei etwa 1 von 1.000 Erkrankten können sie darüber hinaus zu einer Entzündung des Gehirns führen, der sogenannten subakuten sklerosierenden Panenzephalitis (SSPE). Sie tritt erst etwa 6 bis 8 Jahre nach der Masern-Infektion auf und verläuft immer tödlich. Kinder, die unter 5 Jahre alt sind und an Masern erkranken, haben ein deutlich höheres Risiko für eine SSPE. Masern sind daher keine harmlose Kinderkrankheit.1

Impfungen bei besonderen beruflichen Voraussetzungen

Bei Menschen, die an ihrem Arbeitsplatz einem erhöhten Risiko einer Ansteckung mit Infektionskrankheiten ausgesetzt sind, werden zusätzliche Impfungen empfohlen.

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    * Die Ständige Impfkommission (STIKO) ist ein unabhängiges Expertengremium am Robert Koch-Institut in Berlin, das auf Veranlassung des Bundesgesundheitsministeriums die aktuellen Impfempfehlungen erarbeitet

    1. Bundesministerium für Gesundheit, Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Robert Koch-Institut (RKI), Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Masernschutzgesetz. https://www.masernschutz.de/. Abgerufen am 21.11.2022.

MAT-DE-2303617-1.0-09/2023

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